(1) Bundes- und Landesbehörden dürfen Betäubungsmittel für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit und die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden auch nach dem in den Absätzen 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren einführen oder ausführen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden insoweit keine Anwendung.
(2) Bei der Einfuhr hat der Einführer die ausländische Ausfuhrgenehmigung oder die entsprechende ausländische Ausfuhrerklärung mit einer Bestätigung über Art und Menge der empfangenen Betäubungsmittel, dem Empfangsdatum, seiner Unterschrift und seinem Dienstsiegel zu versehen und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich zu übersenden.
(3) Zur Ausfuhr der Betäubungsmittel hat der Ausführer eine Ausfuhrerklärung unter Verwendung eines amtlichen Formblatts in fünffacher Ausfertigung abzugeben. In der Ausfuhrerklärung sind folgende Angaben zu machen: 1. Name und Anschrift des Ausführers, 2. Name und Anschrift des gebietsfremden Einführers sowie Name des Einfuhrlandes, 3. Menge und Bezeichnung der Betäubungsmittel, 4. Zweckbestimmung der Ausfuhr, 5. Beförderungsweg und Beförderer, 6. Name und Anschrift der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes.
(4) Von den in Absatz 3 genannten Ausfertigungen begleitet die erste Ausfertigung die Betäubungsmittel in das Einfuhrland. Die zweite und dritte Ausfertigung sind mit dem Absendedatum zu versehen und unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übersenden, das eine Ausfertigung der in Absatz 3 Nr. 6 bezeichneten Behörde zuleitet. Die vierte Ausfertigung übersendet der Ausführer dem gebietsfremden Einführer. Die fünfte Ausfertigung hat der Ausführer mit dem Absendedatum zu versehen und drei Jahre, vom Ausstellungsdatum an gerechnet, aufzubewahren.