(1) Wer Betäubungsmittel ausführen will, hat für jede Ausfuhrsendung unter Verwendung eines amtlichen Formblatts eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat auf dem Ausfuhrantrag folgende Angaben zu machen:

    1. BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Ausführers; bei einem Ausführer mit mehreren Betriebsstätten BGA-Nummer und Anschrift der ausführenden Betriebsstätte,

    2. Name oder Firma und Anschrift des gebietsfremden Einführers, die Versandanschrift sowie BtM-Nummer und Name des Einfuhrlandes,

    3. Nummer und Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung sowie Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Behörde des Einfuhrlandes,

    4. für jedes auszuführende Betäubungsmittel:

      a) Pharmazentralnummer, soweit bekanntgemacht,

      b) Anzahl der Packungseinheiten,

      c) Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl),

      d) Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich:

      bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reines Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,

      bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit,

      bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reinen Stoffes,

    5. Anzahl und Art der Packstücke, in denen die Betäubungsmittel ausgeführt werden sollen und die auf diesen angebrachten Markierungen,

    6. Beförderungsweg sowie Namen und Anschriften der Beförderer,

    7.

      a) bei der Ausfuhr in einen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, Bezeichnung und Anschrift derjenigen Zollstelle, über die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ausgeführt werden soll,

      b) bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Vermerk "EU-Warenverkehr",

    8. sofern die Betäubungsmittel unter zollamtlicher Überwachung lagern, Bezeichnung und Anschrift des Lagers sowie Name und Anschrift des Lagerhalters oder Lagerinhabers.

(3) Dem Ausfuhrantrag ist die Einfuhrgenehmigung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes beizufügen. Diese muß den Formvorschriften der internationalen Suchtstoffübereinkommen auch dann entsprechen, wenn das Einfuhrland diesen Übereinkommen nicht beigetreten ist.

(4) Sollen zur Durchfuhr bestimmte und abgefertigte Betäubungsmittel in ein anderes als in der sie begleitenden Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung angegebenes Bestimmungsland umgeleitet oder in das Ausfuhrland zurückgeleitet werden, so ist dem Ausfuhrantrag diese Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung beizufügen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt diese der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zurück.