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XI. - Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
§ 116 Plenarprotokolle
§ 117 Prüfung der Niederschrift durch den Redner
§ 118 Korrektur der Niederschrift
§ 119 Niederschrift von Zwischenrufen
§ 120 Beurkundung der Beschlüsse
§ 121 Einspruch gegen das Amtliche Protokoll
§ 122 Übersendung beschlossener Gesetze
§ 122a Elektronische Dokumente
§ 123 Fristberechnung
§ 124 Wahrung der Frist
§ 125 Unerledigte Gegenstände
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (BTGO 1980)
§ 125 Unerledigte Gegenstände
Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt.
Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen.