(1) Soweit für die Einbringung von Vorlagen Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die weitere Bearbeitung geeignet ist.

(2) Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.