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XII. - Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
§ 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
§ 127 Auslegung dieser Geschäftsordnung
§ 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (BTGO 1980)
§ 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.