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X. - Der Wehrbeauftragte des Bundestages
§ 113 Wahl des Wehrbeauftragten
§ 114 Berichte des Wehrbeauftragten
§ 115 Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (BTGO 1980)
§ 113 Wahl des Wehrbeauftragten
Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (
§ 49
).