(1) Obstbrennereien, die betriebsfähig, aber nicht verschlußsicher eingerichtet sind, werden auf Antrag innerhalb der Grenzzahl (§ 119) mit einer Erzeugungsgrenze von fünfzig Liter Weingeist im Betriebsjahr zur Abfindung zugelassen. Über den Antrag entscheidet das Hauptzollamt.
(2) Die Zulassung zur Abfindung ist ausgeschlossen, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampfeinleitung, eine Brennblase mit mehr als einhundertfünfzig Liter Raumgehalt oder mehrere Brenngeräte, vor allem ein besonderes Feinbrenngerät, gehören. Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zulässig.
(3) In Obstbrennereien, die zur Abfindung zugelassen sind, dürfen nur Obststoffe verarbeitet werden, die der Brennereibesitzer selbst gewonnen hat.
(4) Brennereien aller Klassen, die mit der Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist zur Abfindung zugelassen sind, behalten diese Abfindung. Sie dürfen andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten.
(5) Abgefundene Obstbrennereien können auf Antrag in besonderen Fällen innerhalb des Oberfinanzbezirks auf ein anderes Grundstück übertragen werden. Über den Antrag entscheidet der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle.
(6) Das Hauptzollamt kann landwirtschaftliche Verschlußbrennereien für den Zwischenbetrieb (§ 5) bis zu einer Erzeugungsmenge von fünfzig Liter Weingeist im Betriebsjahr zur Abfindung zulassen, wenn zur Erfassung des aus Obststoffen unter Verschluß hergestellten Branntweins besondere Sammelgefäße oder Hauptmeßuhren aufgestellt werden müßten. Die unter Abfindung hergestellten Weingeistmengen werden auf das Brennrecht oder auf die als innerhalb des Brennrechts hergestellt geltende Weingeistmenge und auf eine etwa erklärte Erzeugungshöchstmenge angerechnet.
(7) Das Hauptzollamt kann Besitzern von Verschlußbrennereien auf Antrag genehmigen, daß Stoffbesitzer in der Brennerei unter eigener Anmeldung des Betriebs unter Abfindung brennen.