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4. - Obstbrennereien
§ 6
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) (BrennO 1998)
§ 6
Obststoffe, denen zur Erhöhung der Weingeistausbeute Zucker, Melasse oder dergleichen zugesetzt worden ist (z.B. gezuckertes Obst, überzuckerter Wein), dürfen in Obstbrennereien nicht verarbeitet werden.