(1) Gewerbliche Brennereien (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes) sind insbesondere:

    a) Brennereien, die, wenn auch nur zeitweise, Hefe erzeugen;

    b) Brennereien, die zwar nur Getreide oder Kartoffeln verarbeiten, aber die sonstigen Bedingungen für landwirtschaftliche Brennereien nicht erfüllen;

    c) Brennereien, die zeitweise Getreide oder Kartoffeln, zeitweise nichtmehlige Stoffe in einem Umfang verarbeiten, der über einen landwirtschaftlichen Zwischenbetrieb (§ 5) hinausgeht;

    d) Brennereien, die andere mehlige Stoffe als Getreide oder Kartoffeln oder die Mischungen aus mehligen und nichtmehligen Stoffen verarbeiten;

    e) Brennereien, die, wenn auch nur zeitweise, andere als die für Obstbrennereien zugelassenen nichtmehligen Stoffe (z.B. Rübenstoffe, Rhabarber, Rhabarberwein, Bierrückstände, Südfrüchte) allein oder neben anderen Stoffen verarbeiten.

(2) Zu den gewerblichen Brennereien gehören außerdem alle Brennereien, die einen Antrag (§ 10) auf Zuweisung zu den landwirtschaftlichen Brennereien oder Obstbrennereien nicht gestellt haben.

(3) Brennereien der in § 28 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Art, welche die für landwirtschaftliche Brennereien vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllen oder auf die Zugehörigkeit zu den landwirtschaftlichen Brennereien verzichten, sind vom Beginn des Betriebsjahrs ab, in dem sie die Bedingungen nicht mehr erfüllen oder den Verzicht erklären, zu den gewerblichen Brennereien zu rechnen. Auf das Brennrecht bleibt der Wechsel der Brennereiklasse ohne Einfluß.