(1) Landwirtschaftliche Verschlußbrennereien verlieren diese Eigenschaft nicht, wenn sie

    1. vorübergehend selbstgewonnene Obststoffe (§ 2 Abs. 4) allein verarbeiten, und die im Betriebsjahr aus diesen Stoffen erzeugte Weingeistmenge nicht mehr als zehn Hundertteile der Jahreserzeugung beträgt (Zwischenbetrieb),

    2. Wein oder Obst nach Maßgabe von Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Wein und für Obst und Gemüse verarbeiten.

(2) Landwirtschaftliche Abfindungsbrennereien können ohne Wechsel der Brennereiklasse selbstgewonnene Obststoffe verarbeiten.

(3) Das Hauptzollamt kann von der Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen.