(1) Zur Brennereiwirtschaft rechnen auch die Güter desselben Besitzers, die von dem Brennereigut räumlich getrennt sind und keine eigene Brennerei haben.
(2) Wenn ein landwirtschaftliches Gut von mehreren Besitzern auf gemeinschaftliche Rechnung bewirtschaftet wird, gelten diese für die Beteiligung an einer Gemeinschaftsbrennerei nur als ein Besitzer.
(3) Der Besitzer einer landwirtschaftlichen Brennerei darf nicht an einer landwirtschaftlichen Gemeinschaftsbrennerei beteiligt sein.
(4) Bei Gemeinschaftsbrennereien sind über das Beteiligungsverhältnis, über den Bezug der Rohstoffe und über die Abgabe der Rückstände Anschreibungen nach Anordnung des Hauptzollamts zu führen und dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen vorzulegen.
(5) In landwirtschaftlichen Brennereien dürfen als Gärmittel oder Zukühlwasser auch nichtmehlige Rückstände der Bierbereitung (Faßgeläger, Glattwasser, Kühltrub usw.) in angemessenen Mengen verwendet werden.