(1) In Eigenbrennereien dürfen nur Rohstoffe verarbeitet werden, aus denen schon vor dem 1. Oktober 1914 Branntwein in gewerblicher Weise hergestellt worden ist.

(2) Die Rohstoffe der Branntweinerzeugung sind für Eigenbrennereien entweder mehlige, d.h. stärkehaltige Stoffe (Getreide, Kartoffeln usw.), oder nichtmehlige Stoffe (Obst, Wein, Obstwein, Rübenstoffe usw.).

(3) Zum Getreide gehören neben Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste auch Triticale, Mais und Dari, dagegen nicht Reis. Erzeugnisse der Kartoffelverarbeitung und Rückstände davon sind den Kartoffeln, Erzeugnisse der Getreideverarbeitung und Rückstände davon sind dem Getreide gleichzustellen, falls die Erzeugnisse und Rückstände Stärke enthalten; diese Erzeugnisse und Rückstände (auch Abfälle) dürfen Bestandteile anderer Herkunft, die zu den Rohstoffen der Branntweingewinnung gehören, nicht enthalten.

(4) Als Obststoffe gelten die in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Stoffe. Im einzelnen werden verstanden:

    a) unter Obst: die Früchte der einheimischen Arten von Stein- und Kernobstpflanzen und Bestandteile von ihnen;

    b) unter Beeren: die Früchte der einheimischen Arten von Beeren- und Beerenobstpflanzen und Bestandteile von ihnen, dagegen nicht Korinthen und Rosinen;

    c) unter Wein: Wein im Sinne des Weingesetzes und ausländischer Wein mit verstärktem Weingeistgehalt, wenn er keinen anderen Zusatz als aus Wein gewonnenen Weingeist enthält; ferner die aus Obst oder Obstsäften, aus Beeren oder Beerensäften hergestellten weinähnlichen Getränke (Obst- und Beerenweine), dagegen nicht weinähnliche Getränke aus Pflanzensäften anderer Art, aus Malzauszügen usw. (z.B. Rhabarberwein, Malzwein);

    d) unter Wurzeln: Enzian-, Ingwer- und Kalmuswurzeln, ferner vom Bundesmonopolamt näher zu bezeichnende Wurzeln, die einen Branntwein mit besonderen, geschmacklich wertvollen Eigenschaften liefern;

    e) unter Rückständen: die bei der Verarbeitung von Obst, Beeren und Wurzeln (vgl. unter a, b und d) und bei der Bereitung von Wein (vgl. unter c) entstehenden Abfälle und Rückstände.

(5) Zu den in § 27 des Gesetzes genannten Stoffen gehören auch Topinamburs (Roßkartoffeln).

(6) Rübenstoffe sind Melassen aller Art (Abläufe der Zuckerherstellung), Rüben, Rübensäfte und andere Erzeugnisse von Rüben, nicht aber Zucker.

(7) Material sind zuckerhaltige Früchte, Pflanzen und Pflanzenteile, Erzeugnisse, die bei ihrer Verarbeitung oder bei der Verarbeitung verzuckerter Stärke gewonnen worden sind, Abfälle und Rückstände mit Ausnahme der Rüben- und Zellstoffe.