(1) Wer eine Verschlußbrennerei (§ 52 des Gesetzes) errichten oder eine Abfindungsbrennerei verschlußsicher herrichten will, hat dies dem Hauptzollamt vorher so zeitig mitzuteilen, daß Anordnungen der Zollbehörde bei der Einrichtung der Brennerei berücksichtigt werden können. Der Mitteilung sind Zeichnungen der Betriebsräume und der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage (§ 74) sowie eine Beschreibung der geplanten Betriebseinrichtung beizugeben. Außerdem sind nähere Angaben über die zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe und über den beabsichtigten Betriebsumfang zu machen. Wenn die Aufstellung einer amtlichen Meßuhr (§§ 72, 101 bis 107) oder einer Privatmeßuhr (§ 108) gewünscht wird, ist dies mitzuteilen und zu begründen.

(2) Wer eine Obstabfindungsbrennerei (§ 57 des Gesetzes) errichten will, bedarf hierzu der Genehmigung des Hauptzollamts; diese wird nur erteilt, wenn das Hauptzollamt Stuttgart eine Bescheinigung nach § 119 Abs. 3 ausgestellt hat. Mit dem Antrag auf Genehmigung sind eine Zeichnung und eine Beschreibung der Brenngeräte, deren Aufstellung beabsichtigt ist, vorzulegen. Vor Erteilung der Genehmigung sollen das Brennereigebäude oder die Brennereiräume nicht hergerichtet und die Betriebseinrichtung, insbesondere die Brenngeräte, weder angeschafft noch bestellt werden.