(1) Bei Anfertigung der Zeichnungen müssen die Sinnbilder des Deutschen Normenausschusses und die besonders angegebenen Sinnbilder (s. Anlage 7) benutzt werden.
(2) In den Zeichnungen sind die Rohre in folgenden Farben darzustellen: für Wasser grün, für Wasserdampf rot (zinnober), für Luft (Gebläseluft, Druckluft) blau, für Maische (auch Würze, Wein und sonstige vorbereitete Rohstoffe) lila, für weingeisthaltige Dämpfe gelb, für Branntwein rot (karmin), für Methylalkohol grau und grün (abwechselnd), für Fuselöl braun, für Wasserentziehungsmittel braun und blau (abwechselnd), für Schlempe schwarz und weiß (abwechselnd), für Lutterrückstände schwarz.