(1) Wird nach § 42a des Gesetzes das Brennrecht einer Brennerei auf Antrag ganz oder teilweise einer oder mehreren anderen Brennereien (übernehmende Brennerei) zur Nutzung überlassen, errechnet sich der Betriebsabzug für die übernehmende Brennerei wie folgt: Aus den Jahresbrennrechten und Betriebsabzügen nach § 213c Abs. 3 und 4 wird die Gesamtsumme der Betriebsabzüge aller beteiligten Brennereien ermittelt und der Summe der Betriebsabzüge der übernehmenden und der überlassenden Brennereien unter Berücksichtigung des erhöhten Jahresbrennrechts (§ 42a Abs. 2 des Gesetzes) gegenübergestellt. Aus der Differenz wird die Einsparung je Hektoliter Alkohol für die übernehmende Brennerei unter Berücksichtigung des erhöhten Jahresbrennrechts ermittelt. Der Betriebsabzug der übernehmenden Brennerei wird für jeweils ein Betriebsjahr um die Hälfte der Einsparung, höchstens jedoch 11 Euro je Hektoliter Alkohol, ermäßigt. Ist die Einsparung geringer als ein Euro, wird der Betriebsabzug nicht ermäßigt.
(2) Werden Brennereien nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes zusammengelegt oder Brennrechte nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen, ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die nach Absatz 2 gewährte Vergünstigung entfällt wieder, wenn die Brennerei erneut nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes mit einer oder mehreren Brennereien zusammengelegt oder das Brennrecht erneut nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen oder nach § 42a des Gesetzes zur Nutzung überlassen wird.