(1) Soll Branntwein, der zur Übernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet worden ist, bei einer Monopolsammelstelle abgeliefert werden, so hat der Brennereibesitzer oder Stoffbesitzer den Branntwein unter Vorlage des Ablieferungsbescheides der Sammelstelle zur Abfertigung vorzuführen.
(2) Die bei der Sammelstelle beschäftigten, auf das Monopolinteresse verpflichteten Personen stellen die Weingeistmenge fest, übernehmen den Branntwein und bestätigen dies in der Ablieferungsbescheinigung. Die Sammelstelle übersendet diese der zuständigen Zollstelle.