(1) Für das erste Betriebsjahr des Vorkalkulationszeitraums werden von der Bundesmonopolverwaltung die nach § 213a Abs. 2 ermittelten Fertigungs- und Rohstoffkosten auf das tatsächliche Jahresbrennrecht umgerechnet.
(2) Für die folgenden beiden Betriebsjahre werden von der Bundesmonopolverwaltung die nach § 213a Abs. 2 ermittelten Fertigungs- und Rohstoffkosten unter Berücksichtigung der bis zum 1. Oktober des laufenden Betriebsjahres tatsächlich eingetretenen Veränderungen bei den nichtkalkulatorischen Kosten fortgerechnet und auf das tatsächliche Jahresbrennrecht umgerechnet. Kostenveränderungen, die zu Strukturveränderungen gegenüber den Selbstkostenprüfungen führen, werden nicht berücksichtigt.
(3) Für Selbstkostenprüfungen nach § 213a Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.