(1) Auf einen bestimmten Abgabenbetrag (§ 114 Abs. 1 unter a) sind, soweit nach Absatz 2 nicht etwas anderes angeordnet wird, die in § 116 bezeichneten Brennereien abzufinden.
(2) Die Abfindung auf die Mindestmenge (§ 114 Abs. 1 unter b) kann angeordnet werden a) vom Hauptzollamt in Abfindungsbrennereien, wenn das Monopolaufkommen gefährdet erscheint, b) vom Hauptzollamt in Fällen des § 118, c) vom Aufsichtsoberbeamten in Fällen des § 153 Abs. 1.