(1) Übersteigt die Weingeistmenge, die zur amtlichen Feststellung vorgeführt wird, die festgesetzte Mindestmenge, so ist die größere Menge der weiteren Abfertigung zugrunde zu legen.
(2) Bleibt die vorgeführte Weingeistmenge hinter der festgesetzten Mindestmenge zurück, so kann die Fehlmenge außer Anspruch gelassen werden, wenn eine Entnahme von Branntwein ausgeschlossen erscheint. Beträgt die Fehlmenge nicht mehr als 1 vom Hundert der festgesetzten Mindestmenge, so steht die Entscheidung den Abfertigungsbeamten, sonst dem Hauptzollamt zu.