(1) Die in diesem Gesetz und in seinen Durchführungsbestimmungen enthaltenen nachfolgenden Bezeichnungen sind gleichbedeutend mit den jeweils folgenden: "Weingeist" mit "Alkohol" (Äthylalkohol, Äthanol), "Weingeistmenge" mit "Alkoholmenge", "Weingeistgehalt" und "Weingeiststärke" mit "Alkoholgehalt", "Weingeistspindel" mit "Alkoholometer", "weingeisthaltig" mit "branntweinhaltig".
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß die Alkoholmenge als in Litern ausgedrücktes Volumen auf eine Temperatur von 20 Grad C bezogen wird, und das Verfahren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge sowie der Gehalt an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die einer Branntweinabgabe unterliegen oder unterliegen können, ermittelt werden und anzugeben sind.
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner durch Rechtsverordnung anordnen, daß die in Branntwein und Branntweinerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben des Herstellers oder Händlers über den Alkoholgehalt und die Menge berechnet wird.