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- - Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes
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Branntweinmonopolgesetz
(Gesetz über das Branntweinmonopol - BranntwMonG)
§ 163
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der
Reichsminister der Finanzen.
Dabei kann verbindlich bestimmt werden, was im Sinne dieses Gesetzes als Branntwein anzusehen ist.