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- - Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes
§ 162
§ 163
§ 164
§ 165
§ 166
Branntweinmonopolgesetz
(Gesetz über das Branntweinmonopol - BranntwMonG)
§ 162
Der
Reichsminister der Finanzen
ist ermächtigt, aus Billigkeitsgründen Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes zuzulassen.