1. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 Absatz 1 bis 3 anerkannt sind, sofern
a) sie die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b enthalten oder
b) diese Angaben durch eine zusätzliche Bescheinigung
der Schnittstelle nach § 15 Absatz 3 oder
einer Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist,
2. Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1.