(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung kann bei flüssiger Biomasse, die bis zum 31. Dezember 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, gegenüber dem Netzbetreiber auch durch eine Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachgewiesen werden.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten: 1. eine Bestätigung, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 und im Fall, dass der Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe geltend gemacht wird, auch nach § 10 erfüllt werden, 2. eine lückenlose Dokumentation der Herstellung und Lieferung und die Bestätigung, dass die Herkunft der flüssigen Biomasse nach Maßgabe des § 16 nachgewiesen worden ist, 3. den Energiegehalt der Menge der flüssigen Biomasse in Megajoule, 4. das Treibhausgas-Minderungspotenzial der flüssigen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule flüssiger Biomasse (g CO 2eq /MJ) und 5. im Fall einer Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 Absatz 3 die tatsächlichen Werte, getrennt nach den einzelnen Arbeitsschritten der Herstellung und Lieferung in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule flüssiger Biomasse (g CO 2eq /MJ).
(3) Sofern die zuständige Behörde Zertifizierungssysteme nach dieser Verordnung anerkannt hat, sollen die Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 1 die Standards eines Zertifizierungssystems verwenden.
(4) Das erstmalige Ausstellen einer Bescheinigung nach Absatz 1 muss die Umweltgutachterin oder der Umweltgutachter der zuständigen Behörde anzeigen. Vor dem erstmaligen Ausstellen einer Bescheinigung für Biomasse, die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angebaut wird, muss die Umweltgutachterin oder der Umweltgutachter zusätzlich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich das Einverständnis erklären, eine Beaufsichtigung bei der Durchführung von Kontrollen auch außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe des Umweltauditgesetzes zu dulden. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.