(1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 26 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 52, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Zeitabschnitten kontrolliert werden muss; dies gilt auch in den Fällen des § 26 Absatz 2 Satz 2.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zertifizierungsstellen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstelle im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausübt.
(3) Die Schnittstellen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach Absatz 1 und 2 zu dulden.