(1) Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn

    1. sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,

    2. ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen

      a) jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren,

      b) bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und

      c) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder Biokraftstoff (g CO 2eq /MJ) oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm Biomasse (g CO 2eq /kg) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und durch alle Betriebe verursacht worden sind, die von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befasst worden sind und die nicht selbst eine Schnittstelle sind,

    3. die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 16 erfüllt, und

    4. der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllt.

(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur Schnittstellen berechtigt, denen keine weitere Schnittstelle nachgelagert ist.