Diese Verordnung gilt für

1. die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und

2. die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach § 50 des Energiesteuergesetzes.