(1) Die Minderung der Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen muss mindestens 35 Prozent betragen. Dieser Mindestwert erhöht sich für Biokraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, auf 50 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff produziert hat, vor oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist. Der Mindestwert erhöht sich für Biokraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2017 in Verkehr gebracht werden, auf 60 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von Biokraftstoff.
(2) Schnittstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist die Schnittstelle, der keine weitere Schnittstelle nachgelagert ist.
(3) Die Berechnung der Treibhausgasemissionen erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in Anlage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie insbesondere nach folgender Maßgabe durchgeführt werden: 1. nach Maßgabe eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder 2. nach Maßgabe eines Systems, das als Grundlage für die Messung genauer Daten anerkannt ist von a) der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder b) der zuständigen Behörde.
(4) Bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 3 können die in Anlage 2 aufgeführten Standardwerte für die Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte gemäß Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e können nur dann herangezogen werden, falls der gemäß Anlage 1 Nummer 7 berechnete e l -Wert kleiner oder gleich Null ist. Satz 1 gilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 1 Buchstabe e nur, wenn 1. die Biomasse a) außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angebaut worden ist oder b) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Gebieten, die in einer Liste nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind, angebaut worden ist, oder
2. die Biokraftstoffe aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.