(1) Die am 31. Dezember 2015 vorhandenen Beamte und Soldaten setzen ihren Stufenaufstieg ab dem 1. Januar 2016 mit ihrer bis dahin erworbenen Stufe und der darin erbrachten Erfahrungszeit fort. Hat ein Soldat am 31. Dezember 2015 die für die jeweilige Stufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Erfahrungszeit erbracht, erreicht er am 1. Januar 2016 die jeweils nächsthöhere Erfahrungsstufe. Abweichend von Satz 1 werden die darüber hinausgehenden, in der bisherigen Stufe erbrachten Erfahrungszeiten nicht angerechnet.
(2) Für Soldaten, die sich am 31. Dezember 2015 in Stufe 1 oder Stufe 2 befinden, beträgt die maßgebliche Erfahrungszeit in Stufe 2 abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 1 zwei Jahre und drei Monate.