(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. Sie beträgt 1. im Jahr 2013 225 Euro,
2.
im Jahr 2014 | 180 Euro, |
3.
im Jahr 2015 | 135 Euro, |
4.
im Jahr 2016 | 90 Euro, |
5.
im Jahr 2017 | 45 Euro. |
(2) Beamte, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben, erhalten neben der Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden 1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden a) im Jahr 2013 15 Euro,
b)
im Jahr 2014 | 17 Euro, |
c)
im Jahr 2015 | 19 Euro, |
d)
im Jahr 2016 | 21 Euro, |
e)
im Jahr 2017 | 23 Euro, |
2. für einen Dienst von 24 Stunden
a)
im Jahr 2013 | 30 Euro, |
b)
im Jahr 2014 | 34 Euro, |
c)
im Jahr 2015 | 38 Euro, |
d)
im Jahr 2016 | 42 Euro, |
e)
im Jahr 2017 | 46 Euro. |
(3) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.