(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. Sie beträgt

    1.

    im Jahr 2013225 Euro,

    2.

    im Jahr 2014180 Euro,

    3.

    im Jahr 2015135 Euro,

    4.

    im Jahr 201690 Euro,

    5.

    im Jahr 201745 Euro.

(2) Beamte, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben, erhalten neben der Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden

    1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden

      a)

      im Jahr 201315 Euro,

      b)

      im Jahr 201417 Euro,

      c)

      im Jahr 201519 Euro,

      d)

      im Jahr 201621 Euro,

      e)

      im Jahr 201723 Euro,

    2. für einen Dienst von 24 Stunden

      a)

      im Jahr 201330 Euro,

      b)

      im Jahr 201434 Euro,

      c)

      im Jahr 201538 Euro,

      d)

      im Jahr 201642 Euro,

      e)

      im Jahr 201746 Euro.

(3) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.