(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, 2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1. Grundgehalt, 2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, 3. Familienzuschlag, 4. Zulagen, 5. Vergütungen, 6. Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1. Anwärterbezüge, 2. vermögenswirksame Leistungen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.