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Abschnitt III - Gemeinsame Vorschriften
§ 7 Geltung der Abgabenordnung
§ 8 Land Berlin
§ 9 Inkrafttreten
Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller) (AuslWBGDV 5)
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.