(1) Auf Verlangen der zuständigen Auslandsbevollmächtigten haben die Aussteller von Auslandsbonds auf die Zahlungen, die von den Auslandsbevollmächtigten nach § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes für ihre Rechnung zu leisten sind, Vorschüsse in Höhe von fünf vom Tausend des vorläufigen Bemessungsbetrags (§ 1 Abs. 2, 3) zu entrichten.
(2) Die Aussteller können die nach Absatz 1 entrichteten Beträge zurückfordern, soweit sie die nach § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 für ihre Rechnung geleisteten Zahlungen übersteigen und sobald feststeht, daß eine weitere Inanspruchnahme auf Erstattung von Aufwendungen nicht mehr zu erwarten ist.