(1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben als Abschlag auf die Verwaltungsabgabe (§ 64 des Gesetzes) drei vom Tausend des vorläufigen Bemessungsbetrags (Absätze 2, 3) zu entrichten.
(2) Als vorläufiger Bemessungsbetrag gilt der Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds unter Abzug a) der Stücke, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nach den Anleihebedingungen bereits getilgt waren; b) der Stücke, die sich nach den Unterlagen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Abwicklungsstelle) am 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der Konversionskasse befanden oder die nach diesen Unterlagen von der Konversionskasse damals zur Tilgung bereitgestellt waren (Tilgungsdepots); c) der Stücke, die sich nach den Unterlagen der Deutschen Golddiskontbank (Treuhandverwaltung) am 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der Deutschen Golddiskontbank befanden; d) der Stücke, die durch Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt worden sind.
(3) Der nach Absatz 2 errechnete Nennbetrag ist vorbehaltlich des Satzes 2 nach folgenden Sätzen in Deutsche Mark umzurechnen: 100 hfl. = 110,60 DM 100 ffrs. = 1,20 DM 100 Lire = 0,60 DM 100 skr. = 81,20 DM 100 sfrs. = 96,- DM 1 Pfund = 11,80 DM 1 $ = 4,20 DM.
100 bfrs. | = | 11,60 DM |
100 hfl. | = | 168,80 DM |
100 ffrs. | = | 16,40 DM |
100 Lire | = | 22,20 DM |
100 skr. | = | 112,60 DM |
1 Pfund | = | 20,40 DM. |
(4)
(5) Die Aussteller können die nach Absatz 1 entrichteten Beträge zurückfordern, soweit sie die nach der endgültigen Regelung zu zahlenden Beträge übersteigen oder Stücke nachträglich durch Sammelanerkennung anerkannt worden sind.