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Abschnitt I - Verwaltungsabgabe
§ 1 Verwaltungsabgabe für das allgemeine Bereinigungsverfahren
§ 2 Verwaltungsabgabe für das Verfahren der Sammelanerkennung
§ 3 Erhebung der Verwaltungsabgabe
§ 4 Befreiungen
Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller) (AuslWBGDV 5)
§ 4 Befreiungen
Der Bund, die Länder sowie die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sind von den Zahlungen nach §
§ 1
und
2
befreit.