(1) Für das Verfahren der Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) haben die Aussteller als Verwaltungsabgabe eins vom Tausend des Nennbetrags der Stücke zu entrichten, deren Sammelanerkennung sie beantragen. Der Nennbetrag der Stücke ist nach § 1 Abs. 3 in Deutsche Mark umzurechnen.
(2) Die Aussteller können die nach Absatz 1 entrichteten Beträge zurückfordern, soweit sie den Antrag auf Sammelanerkennung vor der Entscheidung des Bundesministers der Finanzen (§ 57 Abs. 1 des Gesetzes) zurückgenommen haben.