(1) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor den Gerichten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(2) Ferner gelten sinngemäß folgende Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295):

    1. § 53 Abs. 1, 2 über das Recht auf Auskunft. Ist ein Auslandsbond, dessen Besitz der frühere Besitzer gegen seinen Willen verloren hat, anerkannt worden, so kann der frühere Besitzer von dem Aussteller Auskunft darüber verlangen, für wen und von welcher Stelle der Bond anerkannt worden ist; § 53 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt sinngemäß. Die Ansprüche nach Satz 2 verjähren ein Jahr nach der Veröffentlichung des anerkannten Auslandsbonds in der amtlichen Liste (§ 12);

    2. §§ 54 bis 58 über die Überwachung der den Ausstellern und Prüfstellen obliegenden Pflichten durch die Bankaufsichtsbehörden und deren Befugnisse im Prüfungsverfahren, § 59 Abs. 7 über die im Verfahren nach § 57 des Wertpapierbereinigungsgesetzes zu erhebenden Gebühren sowie § 34 Abs. 1, 2, 5 für die sofortige Beschwerde gegen eine nach § 57 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ergangene Entscheidung. Die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln durch die Bankaufsichtsbehörden (§ 54 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) beginnen mit der Zustellung der Entscheidung an den Aussteller, falls sich die Bankaufsichtsbehörde nicht schon vor Erlaß der Entscheidung an dem Verfahren beteiligt hatte.