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Abschnitt VI - Sammelanerkennung
§ 55 Antrag auf Sammelanerkennung
§ 56 Ermittlungen
§ 57 Entscheidung über die Sammelanerkennung
§ 58 Durchführungsvorschriften
Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
(Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten - AuslWBG)
§ 58 Durchführungsvorschriften
Die Bundesregierung kann das in den Fällen der §
§ 55
bis
57
zu beobachtende Verfahren durch Rechtsverordnung näher regeln.