(1) Den in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Personen, deren Auslandsbonds als kraftlos gelten, stehen gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, Entschädigungsansprüche zu, wenn sie nach den sonst anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes die Anerkennung der Bonds oder einen Feststellungsbescheid hätten beanspruchen können. Dies gilt nicht, soweit die Berechtigten den ihnen zustehenden Gegenwert bereits erhalten haben oder die Geltendmachung der Auslandsbonds durch sie aus einem anderen Grund ausgeschlossen wäre.
(2) Für die Entschädigungsansprüche gilt § 53 sinngemäß; sie dürfen auch insoweit nicht geltend gemacht werden, als dies zu einer Beeinträchtigung der Entschädigungsansprüche nach §§ 52, 53 führen würde, und sind insoweit ausgeschlossen, als ihre Berücksichtigung den Aussteller oder die Dritten nach § 53 Abs. 2 zu Kürzungen berechtigen würde. Zahlungen in ausländischer Währung dürfen auf die Entschädigungsansprüche nicht geleistet werden.
(3) Die nähere Regelung der in den Absätzen 1, 2 bezeichneten Entschädigungsansprüche bleibt dem in § 53 Abs. 4 bezeichneten Gesetz vorbehalten. § 53 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäß.