(1) Als Aussteller der vom ehemaligen Land Preußen ausgestellten Auslandsbonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutschland, solange nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prüfstelle für Auslandsbonds, die vom Deutschen Reich oder von dem ehemaligen Land Preußen ausgestellt worden sind, ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen; die Befugnisse der Bankaufsichtsbehörde werden vom Bundesministerium der Finanzen wahrgenommen. Die Zuständigkeit der Kammer für Wertpapierbereinigung bestimmt sich nach dem Sitz des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.