Stoffgleichheit
Bei der Stoffgleichheit müssen vor- und Nachteil des Betruges zueinander spiegelbildlich verhalten und durch dieselbe Vermögensverfügung entstehen.
1BGHSt 16, 321; Brand/Reschke NStZ 2011, 379, 380.Quellen:
[1] BGHSt 16, 321; Brand/Reschke NStZ 2011, 379, 380.