Sozialadäquanz
Sozialadäquanz liegt vor, wenn das Verhalten des Täters sich nur im Rahmen des sozial Üblichen und von der Allgemeinheit Gebilligten hält.
1Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014 § 14 Rn. 13.Quellen:
[1] Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014 § 14 Rn. 13.