Nach der strengen Manifestationstheorie scheiden mehrdeutige Handlungen für eine Zueignung aus. Es genügen nur solche Handlungen, aus denen ein alle Umstände des Falles kennender Beobachter auf einen Zueignungswillen schließen würde.
1Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 246 Unterschlagung, Rn. 7; Samson JA 1990, 7.Quellen:
[1] Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 246 Unterschlagung, Rn. 7; Samson JA 1990, 7.