Ein Erlaubnisirrtum liegt vor, wenn der Täter die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes zu weit zieht oder an die Existenz eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes glaubt.
1BGHSt 45, 219; Hoyer, JR 2000, 473; Rath, Jura 1998, 539.Quellen:
[1] BGHSt 45, 219; Hoyer, JR 2000, 473; Rath, Jura 1998, 539.