Wohnung i.S.d. § 123 StGB
Eine Wohnung besteht aus wenigstens einem Zimmer, das zum Privataufenthalt – nicht notwendig zum Schlafen – genutzt wird. Entsprechend dem primären materiellen Schutzzweck muss sie gegenüber Dritten eine räumlich abgetrennte Privatsphäre sichern, sodass leerstehende Wohnungen nicht gemeint sind.
1RGSt 12, 132; OLG Hamburg NStZ 2007, 38.Quellen:
[1] RGSt 12, 132; OLG Hamburg NStZ 2007, 38.