Wille zur Gefahrenabwehr, § 34 StGB
Für den Willen zur Gefahrenabwehr muss die Handlung für den Täter selbst einen intentionalen Bezug zum Rettungserfolg aufweisen; sie muss sich auch aus seiner Sicht als Rettungshandlung darstellen. Für diesen intentionalen Bezug ist es erforderlich und ausreichend, dass der Täter in Kenntnis der Rechtfertigungslage und in dem Bewusstsein der Wahrung des überwiegenden Interesses handelt.
1Joecks, Studienkommentar StGB, 10. Auflage München 2012, § 34 Rn. 30 ff. und vor § 32 Rn. 9 ff.Quellen:
[1] Joecks, Studienkommentar StGB, 10. Auflage München 2012, § 34 Rn. 30 ff. und vor § 32 Rn. 9 ff.