Wohnung ist ein umschlossener und überdachter Raum, der einem Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient, ohne dass jedoch angesichts des Gesetzeszwecks zwingend Schlafräume vorhanden sein müssten.
1Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 244 Rn. 24 ff.; RGSt 13, 312.Quellen:
[1] Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 244 Rn. 24 ff.; RGSt 13, 312.