Aus Mordlust tötet der Täter, wenn es ihm darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen, wenn er aus Mutwillen, aus Angeberei oder aus Zeitvertreib tötet, die Tötung als nervliche Stimulans oder „sportliche Vergnügung“ betrachtet.
1BGHSt 34, 60; BGH NStZ 1994, 239.Quellen:
[1] BGHSt 34, 60; BGH NStZ 1994, 239.