Möglichkeit der Hilfeleistung
Die Möglichkeit der Hilfeleistung besteht, wenn im Rahmen der persönlichen Fähigkeiten des Einzelnen es ex post betrachtet möglich gewesen wäre, die Handlung zur Erfolgsabwendung vorzunehmen.
1Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 42 Rn. 12.Quellen:
[1] Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 42 Rn. 12.