Werturteile sind alle subjektiven, persönlichen Wertungen, Einschätzungen, Schlussfolgerungen oder Ähnliches, die nicht durch Tatsachen belegt sind und als bloße Stellungnahme dem Beweis letztlich entziehen. Bei einem Werturteil ergibt der Sinn der Äußerung einen der objektiven, gerichtlichen Beweisführung zugänglich Kern von Tatsachen, über dessen Vorhandensein oder Fehlen unrichtige Vorstellungen erweckt werden sollen.
1Studienkommentar StGB/Joecks, 11. Aufl. 2014, § 186 Rn. 6; Wessels/Hettinger Strafrecht BT I, 40. Aufl. 2016, Rn. 504; Geppert, in: Jura 1983, 541.Quellen:
[1] Studienkommentar StGB/Joecks, 11. Aufl. 2014, § 186 Rn. 6; Wessels/Hettinger Strafrecht BT I, 40. Aufl. 2016, Rn. 504; Geppert, in: Jura 1983, 541.